Änderungen Batteriegesetz BattG – Ni-Cd Akkus

Änderungen Batteriegesetz BattG – Ni-Cd Akkus

Das bereits seit 2009 bestehende Batteriegesetz – BattG, welches nach der europäischen Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 umgesetzt wurde und zur Aufhebung der bis dahin geltenden Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie, BattRL) geführt hat, stellt bereits für viele Hersteller und Importeure eine Herausforderung dar.

Ziel des Gesetzes ist es die Umweltbelastung durch Batterien, Akkumulatoren und batteriebetriebene Produkte auf ein Minimum zu beschränken.

Seit dem 27.11.2015 gilt das erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten, bringen diese Änderungen Konsequenzen mit sich, die jeden Hersteller und Importeur in der europäischen Union betreffen.

Die Änderungen der europäischen Richtlinie betreffen hauptsächlich Knopfzellen mit Quecksilber-Anteilen, sowie Geräteakkumulatoren mit Anteilen an Cadmium, mit dem Ziel den Einsatz von diesen gesundheitsgefährdenden Stoffen zu unterbinden.

Das Inverkehrbringen von Batterien oder Knopfzellen oder Akkus, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten ist grundsätzlich und rückwirkend seit dem 1. Oktober 2015 verboten.

Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, sind seit dem 27. November 2015 ebenfalls verboten. Batterien und Akkumulatoren, wie sie in schnurlosen Elektrowerkzeugen verwendet werden, dürfen noch bis zum 31.12.2016 in Verkehr gebracht und vertrieben werden.

Von diesem Verbot sind Gerätebatterien für Not- und Alarmsysteme, für Notbeleuchtung und die medizinische Versorgung ausgenommen. Ebenso gilt diese Regelung nicht für Industriebatterien, wie zum Beispiel Funkgerätebatterien, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Verpflichtungen der Hersteller und Importeure bestehen weiterhin, wie zum Beispiel Altbatterien und – akkumulatoren unentgeltlich zurück zu nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Deshalb nehmen wir alle, von BATSTAR erworbenen Akkus, wieder zurück und führen diese einer umweltgerechten Entsorgung zu. Welchem System wir uns angeschlossen haben und wie Sie Ihre Altbatterien und -akkus entsorgen können, das erfahren Sie hier.

 

Quellen:

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 46 vom 25.11.2015

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stand 20.11.2015

Artikel

 

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Batteriegesetz – BattG

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de

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